Heute beschloss dann der Bundestag, dass religiöse Beschneidungen zulässig sind, solange diese "nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt" werden. Bis zu einem Alter von höchstens 6 Monaten sollen außerdem nicht nur Ärzte, sondern auch ausgebildete Beschneider diese Eingriffe durchführen dürfen.
Um dieses heikle Thema sachlich diskutieren zu können, sollte man sich meiner Meinung nach beide Seiten betrachten und im Anschluss daran die verschiedenen Punkte abwägen.
Artikel 4 des Grundgesetzes regelt die Religionsfreiheit in Deutschland. Im Absatz 1 steht folgendes: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“. Absatz 2 besagt: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“. Dieser Artikel 4 ist grundsätzlich gesehen ein wichtiger Bestandteil unseres Grundgesetzes und darf zu keiner Zeit in Frage gestellt werden. Jeder Mensch in Deutschland soll seinen Glauben für sich selbst frei leben dürfen. Bezieht man sich nun auf die religiösen Beschneidungen, so steht dem Artikel 4 der Artikel 2 des Grundgesetzes entgegen. Dieser besagt im Absatz 1: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“. Im Absatz 2 steht: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. [...]“. Die freie Entfaltung der Person, also auch ihrer Religion, ist solange gewährleistet wie sie nicht die Rechte anderer verletzt. Genau an diesem Punkt steckt für mich der erste Knackpunkt, der mich zu dem Entschluss bringt, dass das Kölner Urteil richtig ist. Ein Kleinkind würde massiv in seinen Rechten verletzt werden, da es sich zum Zeitpunkt der Beschneidung nicht selbst äußern kann, ob es 1. die Religion seiner Eltern annehmen und 2. den körperlichen Eingriff durchführen lassen möchte. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes steht hier für mich eindeutig im Vordergrund. Eine Beschneidung ist unumkehrbar und würde das Leben des Beschnittenen prägen. Das Kölner Landgericht fällte sein Urteil in Bezug auf einen 4-jährigen Jungen, bei dem es bei der Beschneidung zu schmerzhaften Komplikationen und mehrfachen Nachbehandlungen kam. Eine Beschneidung ist also kein einfacher Routine-Eingriff.
Die Religionsfreiheit sehe ich durch das Kölner Urteil nicht eingeschränkt, denn das Kind kann sich später in seinem Leben selbst für die Ausübung der Religion entscheiden. Ebenso finde ich, dass das Erziehungsrecht der Eltern hier nicht übermäßig eingeschränkt wird, da ihnen meiner Meinung nach nicht zusteht, zu bestimmen, ob ihr Kind die von ihnen ausgeübte Religion annehmen soll. Vielmehr sehe ich in dem Urteil eine Stärkung der Rechte des Kindes. Ebenso äußerte sich übrigens auch der Deutsche Kinderschutzbund. Dass der Deutsche Bundestag nun, gegensätzlich zu diesem Urteil, religiöse Beschneidungen erlaubt, halte ich für den falschen Weg. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) meinte gar, wir würden uns zur „Komiker-Nation“ machen, würden wir religiöse Beschneidungen verbieten. Diese Ansicht teile ich absolut nicht. Für mich hat das gesamte Thema keinen „Komik“-Charakter und für mich steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Daher komme ich, nach Abwägung aller Pro und Contras, eindeutig zu dem Schluss, dass das Urteil des Landgerichts Köln richtig war. Leider scheint ein Großteil der Abgeordneten dies anders zu sehen. Mein Dank gilt all den Abgeordneten, die dagegen gestimmt haben - auch wenn es nicht gereicht hat.
Ein alternativer Gesetzentwurf sah übrigens vor, dass Beschneidungen erst ab einem Kindesalter von 14 Jahren zulässig sind und nur von Ärzten durchgeführt werden dürfen. Dieser Entwurf wurde jedoch abgelehnt.
Ein breites Bündnis, darunter der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, Terre des Femmes und die Deutsche Kinderhilfe, kamen zu dem Urteil, dass heute ein schwarzer Tag für die Kinderrechte sei. Ich gebe ihnen Recht.
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